Übereinkommen und Ernennung

 

Welterbeübereinkommen

Das übergeordnete Ziel des UNESCO-Welterbeübereinkommens von 1972 besteht im Schutz von Kultur- und Naturgütern von „außerordentlichem universellem Wert“ für die Menschheit insgesamt sowie in deren Erhalt für künftige Generationen. Der Zweck besteht in der Erfassung, im Schutz, Erhalt und der Präsentation des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert sowie dessen Weitergabe an künftige Generationen (DR, §7).

Das Übereinkommen legt fest, welche Natur- und Kulturstätten sich für einen Eintrag in die Welterbeliste eignen. Es führt die Pflichten der Vertragsstaaten für die Erfassung potentieller Welterbestätten auf und legt dar, welche Rolle sie zu deren Schutz und Erhalt erfüllen müssen. Mit Unterzeichnung des Übereinkommens verpflichtet sich jedes Land dazu, nicht nur die auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Welterbestätten zu schützen, sondern auch das nationale Erbe.


 

Ernennung des Wattenmeers

Im Jahr 2008 legten Deutschland und die Niederlande dem UNESCO-Welterbezentrum in Paris die Nominierungsunterlagen für das deutsch-niederländische Wattenmeer als Welterbe vor. Auf seiner 33. Tagung im Juni 2009 in Sevilla hat das Welterbekomitee der UNESCO das nominierte Gebiet gemäß den Kriterien (viii), (ix) und (x) für Naturerbestätten in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen.

2011 stimmte das Komitee der Einbeziehung des Nationalparks Hamburger Wattenmeer in das ausgewiesene Gebiet zu.

2013 hat die Trilaterale Wattenmeerkooperation ein Nominierungsdossier mit dem Ziel vorgelegt, das bestehende ausgewiesene Gebiet um den dänischen Teil des Wattenmeers und einen zusätzlichen seeseitigen deutschen Bereich zu erweitern. Im Juni 2014 hat das Welterbekomitee der UNESCO dieser Erweiterung zugestimmt. Mit dieser Entscheidung wurde das gesamte Wattenmeer zur Welterbestätte.

Die Aufnahme des Wattenmeeres in die Welterbeliste hat das Welterbekomitee der Trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit folgendes mitgegeben:

Aufforderungen

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